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Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Dauer der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Eine zeitliche Höchstgrenze der Hemmung gibt es nicht (BGH, NJW 1990 S. 178). Bei der 30-jährigen Verjährung nach § 199 Abs. 2 BGB liegt auch bei einer Hemmung immer eine taggenaue Frist vor.

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