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Nach der Gesetzesbegründung entspricht die Vorschrift über den Versicherungsfall einer Leibesfrucht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 555a Satz 1 RVO).

Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft und erfasst nur die ab diesem Zeitpunkt eintretenden schädigenden Einwirkungen.

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