Rz. 15

Dem in Nr. 6, 7, 9 und 11 angesprochenen Personenkreis ist gemeinsam, dass er Hilfe bei Unglücksfällen leistet. Der Gesetzgeber eröffnet mit der Regelung den Landesregierungen die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die genannten Hilfeleistenden dem Zuständigkeitsbereich der kommunalen Unfallversicherungsträger zuzuweisen. Sofern in einem Bundesland eine gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich gebildet wurde, ist die Bestimmung ohne Belang.

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