0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 129a wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 1.1.2005 in das SGB VII eingefügt. Durch Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 in allen Absätzen Änderungen vorgenommen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift klärt die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit, wenn mehrere Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand an einer Kapitalgesellschaft (Abs. 1 bis 5) oder sonstigen Unternehmen in selbständiger Rechtsform (Abs. 6) in ihrer Eigenschaft als Führungsorgane beteiligt sind.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Nach Abs. 1 sind die Kapitalanteile der beteiligten Träger der Unfallversicherung der öffentlichen Hand zusammenzurechnen, um gemäß Abs. 2 feststellen zu können, ob der Bund, die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend an Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Rz. 3a
Abs. 1 bezieht sich lediglich auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im Landesbereich nach § 128 Abs. 1 oder die des Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich gemäß § 129 Abs. 1. Demgegenüber geht es in der Vorschrift ausweislich seiner Überschrift auch um die Kapitalbeteiligung des Bundes. Die Abs. 2 bis 6 sprechen insoweit für eine redaktionelle Unklarheit des Abs. 1. Der Gesetzgeber hat offensichtlich versäumt, die Unfallversicherung Bund und Bahn als zuständigen Unfallversicherungsträger dort zu nennen. Warum sollte die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben sein, wenn dessen Kapitalbeteiligung gegenüber denen der Länder und Kommunen überwiegt? Für die Einbeziehung auch der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Feststellung der Voraussetzungen der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 spricht nicht nur bereits Abs. 2 aufgrund seines Wortlauts bei mehrheitlicher Kapitalbeteiligung. Dies ist auch ausweislich der Gesetzesbegründung so ausdrücklich gewollt (BR-Drs. 585/1/04; vgl. insoweit ergänzend Rz. 4).
Rz. 4
Ist gemäß Abs. 1 ermittelt, dass die Gebietskörperschaften gemeinsam mit mehr als 50 % des Unternehmenskapitals beteiligt sind, ist nach Abs. 2 diejenige zuständig, die im sich daran anschließenden Vergleich zu den anderen beteiligten Gebietskörperschaften den größten finanziellen Anteil an der Kapitalgesellschaft besitzt. Ist der Bund mehrheitlich an dem Unternehmen beteiligt, so kann er laut Gesetzesbegründung im Wege einer Einzelentscheidung analog § 125 Abs. 4 das Unternehmen in seine Zuständigkeit überführen (BR-Drs. 585/1/04). Dabei gilt §125 Abs. 3 Satz 3 zu beachten. Vgl. dazu nachfolgend Rz. 5.
Rz. 5
Kann eine überwiegende Beteiligung i. S. v. Abs. 2 nicht festgestellt werden, so ist die Zuständigkeit gemäß Abs. 3 Satz 1 einvernehmlich herzustellen. Das Einvernehmen ist nach Satz 2 zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund in Verkörperung des sachlich für das konkrete Unternehmen zuständigen Fachministeriums herzustellen. Dabei ist aufseiten des zuständigen Bundesministeriums (etwa das Bundesministerium für Bildung und Forschung) § 125 Abs. 2 Satz 3 zu beachten. Dieses hat zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in dessen Ressortzuständigkeit die Unfallversicherung Bund und Bahn fällt, und dem Bundesministerium für Finanzen wegen möglicher Auswirkungen auf den Bundeshaushalt herzustellen. Kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden, so bestimmt Satz 3 die vorrangige Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landes- oder Kommunalbereich. Entsprechend haben sich diese dann hinsichtlich der Zuständigkeit abschließend zu verständigen.
Rz. 6
Besteht die gleich hohe finanzielle Beteiligung ausschließlich zwischen Bundesländern, einigen sich diese über die Zuständigkeit gemäß Abs. 4. Das gegenseitige Einvernehmen erfolgt zwischen den jeweiligen nach Landesrecht dafür zuständigen Stellen.
Rz. 7
Die Regelung des Abs. 4 gilt gemäß Abs. 5 auch in den Fällen, in denen die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit bei gleich hoher finanzieller Beteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden bestimmt werden muss.
Rz. 8
Abs. 6 regelt die entsprechende Anwendung der Abs. 1 bis 5 in den Fällen, in denen nicht die finanzielle Beteiligung wie bei Kapitalgesellschaften den Ausschlag gibt, sondern die gemeinsame Einflussnahme als Führungsorgane von sonstigen juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
3 Literatur
Rz. 9
Bereiter-Hahn/Mehrtens, SBG VII, § 129a Rz. 7.
Graeff, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 129 Rz. 4.
Lauterbach-Molkentin, UV-SGB VII, § 125 Rz. 26.