Rz. 16
Grundsätzlich umfasst der Schadensersatz für alle in § 13 berechtigten Personen nur Gegenstände, welche dem Rettungszweck zwangsläufig ausgesetzt waren (vgl. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 13 Rz. 7). Für die in organisierten Hilfeleistungsunternehmen, wie z. B. Arbeiter Samariter Bund (ASB), Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Malteser Hilfsdienst (MHD), freiwillige Feuerwehr, Johanniter Unfallhilfe (JUH), oder im Zivilschutz Tätigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Versicherten, regelt § 13 Satz 2 eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, die sich aus dem Sinn und Zweck der Tätigkeit in Hilfsorganisationen ergibt. Während der spontane Helfer es häufig nicht vermeiden kann, Schäden an Sachen in Kauf zu nehmen, ist für Hilfeleistungsorganisationen oder Zivilschutzorganisationen die Hilfe planbar. Da sich organisierte Helfer im Unterschied zu spontanen Nothelfern auf ihre Tätigkeit vorbereiten können, umfasst ihr Anspruch nur den Schaden an solchen Sachen, deren Einsatz im Rahmen ihrer Tätigkeit im Interesse der betreffenden Hilfsorganisation erfolgte (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5b S. 6). Sowohl die Kleidung als auch die Ausrüstung, im Wesentlichen auch die Hilfe können zweckgerichtet vorbereitet werden, weshalb das Schadensrisiko geringer ist und die Privilegierung des Satzes 1 nicht in vollem Umfang greift.
Rz. 17
Insgesamt ist eine Beurteilung anhand eines subjektiv objektiven Maßstabes durchzuführen. Es ist zu prüfen, welche Sachen durfte der Helfer in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände objektiv zum Rettungszweck für erforderlich halten. Begrenzt werden diese objektiven Umstände durch die subjektive Beurteilung des Helfers. Vertretbare Einschätzungen sind zu berücksichtigen (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 13 Rz. 7), wobei dem Gesetzeszweck entsprechend die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, der Zeitdruck, die Aufregung etc. nur unter Berücksichtigung der organisatorischen Vorkehrungen und der Ausbildung von Bedeutung sind.
Rz. 18
Der Einsatz der beschädigten Sache muss im Interesse der Hilfsorganisation erfolgt sein. Einsatz liegt stets bei einem unmittelbaren Einsatz als Hilfsmittel, z. B. als Rettungswerkzeug vor, darüber hinaus auch bei den üblicherweise und nach der gewöhnlichen Art und Weise der Ausführung des Einsatzes angemessenen Gegenständen, mit denen der Helfer ausgerüstet ist. Dazu gehören Uhren, übliche Kleidung, Mobiltelefon etc.
Der ehrenamtlich am Wochenende auf einem Rettungswagen des Deutschen Roten Kreuzes mitfahrende Helfer trägt eine teure Cartier-Uhr, welche bei dem Einsatz vollständig zerstört wird. Es besteht – im Gegensatz zum spontanen Nothelfer – kein Schadensersatzanspruch, weil die Beschränkung nach § 13 Satz 2 eingreift.