Rz. 15

Gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer UVV nach Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit die UVV für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Viele UVV enthalten darüber hinaus eigene Bußgeldtatbestände.

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