0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurückzuführen. Seit ihrer Einführung ist die Regelung unverändert geblieben.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. vom 7.8.1996 ab 1.1.1997.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Regelung beinhaltet eine Satzungsbefugnis, wonach das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden bestimmt werden kann.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Die Bestimmung dient gleichermaßen wie § 155 der Verfahrensvereinfachung. Sie erleichtert die Beitragsberechnung in Fällen, in denen Versicherte kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt erhalten. Sie ermöglicht die Berechnung der Beiträge nach geleisteten Arbeitsstunden.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine entsprechende Vorgängervorschrift existierte in der RVO nicht.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Ergänzende Regelung ist § 18 SGB IV, der die Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung festlegt.
2 Rechtspraxis
2.1 Satzungsbefugnis
Rz. 6
Die Regelung gibt die Satzungsbefugnis, Beiträge nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bestimmen.
Rz. 7
Ist die exakte Angabe der geleisteten Stunden durch den nachweispflichtigen Unternehmer nicht oder nur schwerlich möglich, kann in der Satzung auch die Möglichkeit der Schätzung auf Basis allgemeiner Erfahrungswerte für den durchschnittlichen Stundenaufwand, der für die jeweiligen Arbeiten anzusetzen ist, aufgenommen werden.
Rz. 8
Der Satzungsgeber muss für das fiktive Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde eine gesetzliche Obergrenze (2100. Teil der Bezugsgröße) beachten. Obergrenze des für die Beitragsberechnung anzusetzenden Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde ist der 2100. Teil der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV.
Rz. 9
Die Bezugsgröße wird regelmäßig durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnungen festgelegt (Nachweise vgl. Rz. 17).
Rz. 10
Die Bezugsgröße lag 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet lag sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).
Rz. 11
Für das Jahr 2024 lag die Bezugsgröße (West) bei 3.535,00 EUR monatlich und die Bezugsgröße (Ost) bei 3.465,00 EUR monatlich. Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für das Jahr 2024 betrug daher 42.420,00 EUR jährlich. Die Bezugsgröße (Ost) betrug daher 41.580,00 EUR jährlich nach § 1 Abs. 1 und 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 v. 24.11.2023.
Rz. 12
Die für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV für das Jahr 2025 beträgt 44.940,00 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.745,00 Euro. Für die Zeit ab 1.1.2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen (§ 18 Abs. 2 Satz 2). Die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7. 2017 (BGBl. I S. 2575) eingefügt worden. Dies ist Ausfluss der Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024 und des Wegfalls der Bezugsgröße (Ost) für die Zeit ab 1.1.2025 (vgl. BR-Drs. 155/17 S. 31 = BT-Drs. 18/11923 S. 34).
Rz. 13
Die Obergrenze – 2100. Teil der Bezugsgröße – des Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde beträgt demnach für 2023 in den alten Bundesländern 19,40 EUR (40.740,00 EUR : 2100) und im Beitrittsgebiet 18,80 EUR (39.480,00 EUR : 2100). Für das Jahr 2024 beträgt die Obergrenze des Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in den alten Bundesländern 20,20 EUR (42.420,00 EUR : 2100) und im Beitrittsgebiet 19,80 EUR (41.580,00 EUR : 2100). Für das Jahr 2025 beträgt die Obergrenze des Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in allen Bundesländern 21,40 EUR (44.940,00 Euro : 2100).
Rz. 14
Die Vorschrift ist als Berechnungsgrundlage insbesondere für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten gemäß § 152 Abs. 2 sinnvoll.
Rz. 15
Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt werden (vgl. BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 23/97 R).
Rz. 16
Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nicht nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben, sondern zeitnah beim Erstellen des Bauwerkes, weil der unternehmende Bauherr nur für die Zeit der Bautätigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zugehörig ist. Da bei nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten überwiegend aus Gefälligkeit unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt gearbeitet wird, bietet sich die Anwendung des § 156 nicht nur in diesen Fällen an. Insbesondere für Versicherte, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 tätig werden, kommt die Anwendung der Bestimmung in Betracht. Gerade bei "Wie–Beschäftigen" ist deren Tätigkeit meist nicht von Dauer und erfolgt i. d. R. aus Gefälligkeit (Nachbarschaftshilfe) oder gegen einen geringen finanziellen oder wie auch immer gestalteten Ausgleich.
2.2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnungen
Rz. 17
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnungen finden sich in folgenden BGBl.:
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 v. 30.11.2021 (BGBl. I S. 5044),
- Sozialv...