2.1 Beitragszuschüsse für Küstenfischer (Abs. 1)
2.1.1 Zuschusspflicht (Satz 1)
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 regelt die Zuschusspflicht für die Bundesländer mit Küstenbezirken. Das sind Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Zudem bestimmt die Vorschrift die Festsetzung von Zuschüssen zu den Unternehmerbeiträgen.
Rz. 9
Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Höhe der Zuschüsse im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich festzustellen (Abs. 1 Satz 1 HS 2).
Rz. 10
Die Zuschusspflicht ist beschränkt auf den in Bezug genommenen versicherten Personenkreis kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7. Danach sind kraft Gesetzes versichert selbständig tätige (Küstenschiffer und) Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. auch die Komm. zu § 2).
Rz. 11
Abs. 1 Satz 1 beschränkt die Zuschusspflicht allerdings allein auf Unternehmen der Küstenfischerei.
Rz. 12
Unter Fischerei sind Fang und Aneignung der im Wasser befindlichen Tiere und Pflanzen zu verstehen, deshalb wird neben dem Fischfang auch die Muschelfischerei erfasst.
Rz. 13
Die Küstenfischerei ist definitionsgemäß auf die in § 121 Abs. 3 genannten Gewässer beschränkt. Küstenfischer sind nicht nur Personen, die zur Besatzung eines Hochseekutters, Küstenkutters oder ähnlicher Fahrzeuge gehören, versichert sind vielmehr auch Fischer, z. B. Muschelfischer, die gewerblich ohne Fahrzeug fischen. Werden Seefahrzeuge eingesetzt, kommt es nicht darauf an, ob diese im Eigentum des Küstenschiffers stehen oder ob er diese nur angemietet hat.
Rz. 14
Die selbständig tätigen Fischer müssen zur Besatzung ihres Schiffs oder Fahrzeugs gehören oder selbst fischen.
Rz. 15
Für die Auslegung der Begriffe des mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartners gelten im Bereich von Küstenschifffahrt und Küstenfischerei keine Besonderheiten.
2.1.2 Jahresarbeitsverdienst (Satz 2)
Rz. 16
Gemäß Satz 2 erfolgt dies für jedes Bundesland entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in den Küstenfischerunternehmen tätigen Versicherten. In diesem Zusammenhang ist der Haushaltsvorschlag der für die Küstenfischer zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation heranzuziehen.
Rz. 17
Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner gilt der nach § 92 Abs. 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt (vgl. § 92 Abs. 3).
2.2 Verteilungsbefugnis der Länder (Abs. 2)
Rz. 18
Nach Abs. 2 können die Beitragszuschüsse seitens der Länder auf die Gemeinden und die Gemeindeverbände entsprechend der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in deren Bezirken tätig sind, verteilt werden. Mit dieser Regelung können die küstennahen Gebietskörperschaften, die neben den Küstenfischern von den wirtschafts- und strukturpolitischen Effekten unmittelbar profitieren, durch die Bundesländer in die Pflicht genommen werden.
2.3 Legaldefinition Küstenfischerei (Abs. 3)
Rz. 19
Abs. 3 enthält die Legaldefinition für die Küstenfischerei. Die Küstenfischerei ist definitionsgemäß auf die in § 121 Abs. 3 genannten Gewässer beschränkt, wird aber im Interesse der Schutzbedürftigkeit des betroffenen Berufsstandes im Anwendungsbereich des § 163 weiter verstanden.
2.3.1 Betrieb mit Hochseekuttern u. a. (Nr. 1)
Rz. 20
Nach Nr. 1 ist Küstenfischerei stets eine solche i. S. d. Abs. 1, wenn die Fischerei mit einem dort genannten Fahrzeug erfolgt, also mit einem Hochseekutter bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, mit einem Küstenkutter, mit einem Fischerboot und mit einem ähnlichen Fahrzeug.
Rz. 21
In der Küstenfischerei werden Schiffe mit einer Länge von bis zu 16 m verwendet; die Hochseefischerei erfordert regelmäßig weit größere Fischereifahrzeuge. Unter Küstenfischerei versteht man daher regelmäßig den Fischfang in Küstennähe, meist mit Schiffen mit einer Länge von bis zu 16 m.
Rz. 22
Unter Fischerei sind Fang und Aneignung der im Wasser befindlichen Tiere und Pflanzen zu verstehen, deshalb wird neben dem Fischfang auch die Muschelfischerei erfasst.
Rz. 23
Küstenfischer sind nicht nur Personen, die zur Besatzung eines Hochseekutters, Küstenkutters oder ähnlicher Fahrzeuge gehören, versichert sind vielmehr auch Fischer, z. B. Muschelfischer, die gewerblich ohne Fahrzeug fischen. Werden Seefahrzeuge eingesetzt, kommt es nicht darauf an, ob diese im Eigentum des Küstenschiffers stehen oder ob er diese nur angemietet hat.
2.3.2 Fischerei ohne Fahrzeug (Nr. 2)
Rz. 24
Sofern Fischerei ohne Fahrzeug i. S. d. Nr. 1 betrieben wird, ist nach Nr. 2 Küstenfischerei dann gegeben, wenn sie auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Gewässern erfolgt.
2.4 Praxishinweise
Rz. 25
Die Definition des Küstenfischers aus § 163 Abs. 3 ist auch für die nach § 2 Nr. 7 versicherten, selbständig tätigen Küstenfischer heranzuziehen. Sofern in anderen Zweigen der Sozialversicherung – wie z. B. im Rentenrecht § 2 Nr. 7 SGB VI – eine Versiche...