0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen dem ehemaligen § 878 RVO. Abs. 1 Satz 2 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert. Eine weitere Änderung erfolgte dort durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2016.
Die Vorschrift wurde in Abs. 1 Satz 1 durch Art. 35 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Der Begriff des Bundesversicherungsamtes wurde ersetzt durch den Begriff des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
1 Allgemeines
Rz. 2
Zu den versicherten Personen gehören die Unternehmer gewerblicher Kleinbetriebe der Küstenfischerei und deren im Unternehmen tätigen Ehegatten oder Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 7). Die Küstenfischer sind wegen ihres regelmäßig geringen Einkommens und wegen der Gefahren bei ihrer Tätigkeit besonders schutzbedürftig. Darum sind sie Pflichtversicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Aufgrund der schwierigen Einkommenssituation wären die Küstenfischereien, die i. d. R. Kleinunternehmen darstellen, ohne die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln regelmäßig mit ihrem Beitrag in der gesetzlichen Unfallversicherung finanziell überfordert, ist doch die Entschädigungslast, aufgrund derer sich der Beitrag berechnet, angesichts der beträchtlichen Unfallgefahr in diesem Gewerbezweig vergleichsweise hoch.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt die Zuschusspflicht für die Bundesländer mit Küstenbezirken. Das sind Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Zudem bestimmt die Vorschrift die Festsetzung von Zuschüssen zu den Unternehmerbeiträgen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die Höhe der Zuschüsse im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich festzustellen.
Rz. 4
Gemäß Satz 2 erfolgt dies für jedes Bundesland entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in den Küstenfischerunternehmen tätigen Versicherten. In diesem Zusammenhang ist der Haushaltsvorschlag der für die Küstenfischer zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation heranzuziehen.
Rz. 5
Nach Abs. 2 können die Beitragszuschüsse seitens der Länder auf die Gemeinden und die Gemeindeverbände entsprechend der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in deren Bezirken tätig sind, verteilt werden. Mit dieser Regelung können die küstennahen Gebietskörperschaften, die neben den Küstenfischern von den wirtschafts- und strukturpolitischen Effekten unmittelbar profitieren, durch die Bundesländer in die Pflicht genommen werden.
Rz. 6
Abs. 3 enthält die Legaldefinition für die Küstenfischerei.
3 Literatur
Rz. 7
Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 163 Rz. 3.
Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 162 Rz. 3.