Rz. 5

Hinsichtlich der Beitragsüberwachung bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 28p SGB IV und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1034). § 28p SGB IV regelt die Prüfung bei den Arbeitgebern. Einzelheiten dazu regelt die BVV.

 

Rz. 6

Die Unfallversicherungsträger überprüfen, ob die Unternehmer ihren Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsbeitrag ordnungsgemäß nachkommen. Zu den sonstigen Pflichten gehört die Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages. Die Prüfabstände liegen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Gegenstand der Prüfung sind auch Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse, wenn diese für die Veranlagung der Unternehmen, erforderlich sind. Adressat der Prüfung sind die Unternehmer oder an deren Stelle die von ihnen beauftragten Steuerberater, Rechenzentren und ähnliche Einrichtungen, die auftragsgemäß Löhne und Gehälter abrechnen oder Erklärungen und Meldungen an Behörden abgeben.

 

Rz. 7

Die Unternehmer sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfe zu leisten. Die Unternehmer haben insbesondere die Lohnunterlagen und Beitragsberechnungen geordnet vorzulegen und ggf. die nötigen Auskünfte zu erteilen. Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die seitens der Unternehmer in Anspruch genommenen o. g. Servicestellen haben ebenfalls Prüfhilfe zu leisten. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung des prüfenden Unfallversicherungsträgers. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere auch im Hinblick auf den Umfang des Prüfrahmens, wird auf die BVV verwiesen.

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