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§ 130 Abs. 2 Satz 4 fingiert Berlin als Sitz aller Unternehmen, die im Inland keinen Unternehmenssitz und auch keinen Bevollmächtigten bestellt haben. In diesen Fällen hätte bei regional gegliederten Unfallversicherungsträgern die für Berlin örtlich zuständige Berufsgenossenschaft Leistungen zu gewähren, ohne dass diesen zu realisierende Beitragsforderungen gegenüberstünden. Der Rechtsanspruch auf Ausgleich ist folgerichtig im Hinblick auf den Solidargedanken innerhalb der gewerblichen Unfallversicherung. Die Einzelheiten des Ausgleichs regeln die Unfallversicherungsträger gemäß Satz 2 durch Vereinbarung.

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