0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 geschaffen. Die Bestimmung erfuhr eine redaktionelle Anpassung durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat gegenüber ihren Mitgliedern jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen. Die Vorschrift entspricht § 305b SGB V.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Mitgliederzeitschrift des Verbundträgers Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist "LSV kompakt". Sie erscheint als Printmedium 4-mal im Jahr. Auch auf ihrer Homepage kann die SVLFG für den Zweig landwirtschaftliche Unfallversicherung den Rechenschaftsbericht ihrer Berufsgenossenschaft (hervorgehoben) platzieren.
Rz. 4
Der Rechenschaftsbericht hat insbesondere deutlich zu machen, wie stark die Verwaltungskosten im Rahmen der nachträglichen Beitragsbedarfsdeckung zu Buche schlagen.
3 Literatur und Materialien
Rz. 5
BT-Drs. 16/6520 S. 33.
Lauterbach-Roßkopf, UV-SGB VII, § 183a Rz. 4.
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