Rz. 139a
Mit Wirkung zum 11.42017 ist durch das HHVG v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) der Versicherungstatbestand nach Nr. 13 Buchst. d eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift sind nun auch Notärzte und -ärztinnen kraft Gesetzes unfallversichert, wenn sie eine Tätigkeit als Notarzt als Nebentätigkeit ausüben. Notärzte im Rettungsdienst sind auch dann versichert, wenn es sich nicht um eine hauptberufliche selbstständige und nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit (Nr. 9) oder unentgeltliche Tätigkeit (Nr. 12) handelt. Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Notarzt ausüben, sind nach Nr. 1 versichert. Damit sind von dem Versicherungstatbestand, der die Versicherung von sonstigen notärztlichen Tätigkeiten unberührt lässt (BT-Drs. 18/11205, S. 79), nur diejenigen Notärzte erfasst, die eine – in der Regel – selbstständige Nebentätigkeit neben einer Beschäftigung im Umfang des Doppelbuchst. aa ausüben. Nach Nr. 13 Buchst. d sind auch die Notärzte versichert, die die Tätigkeit neben einer vertragsärztlichen oder privatärztlichen Tätigkeit ausüben. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 23c Abs. 2 SGB IV idF seit 11.4.2017, der klarstellt, dass die Ausübung entsprechender notärztlicher Nebentätigkeiten nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung ist. Der Gesetzgeber hat damit eine Rechtsprechung (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.4.2015, L 7 R 60/12 R; BSG, Beschluss v. 1.8.2016, B 12 R 19/15 B), die die Tätigkeit der Notärzte einer allgemeinen Tendenz der beitragsrechtlichen Rechtsprechung folgend als versicherungs- und beitragspflichtig angesehen hat. Auch wenn der Gesetzgeber in § 23c Abs. 2 SGB IV (nur) Beitragsfreiheit der Einnahmen anordnet, wird deutlich, dass er eine von den Beitragslasten freie Ausübung der notärztlichen Tätigkeit im Rettungsdienst ermöglichen will. Aufgrund der aktuellen Gefahren für den geschützten Personenkreis, die zunehmend Angriffen von Betroffenen und Unbeteiligten ausgesetzt sind, sind auch die Notärzte im Rettungsdienst gesetzlich unfallversichert, wenn sie die Tätigkeit (nur) neben einer Beschäftigung oder hauptberuflichen vertrags- oder privatärztlichen Tätigkeit ausüben.
Rz. 139b
Wer eine Tätigkeit als Notarzt oder Notärztin ausübt, ergibt sich aus §§ 75, 76 SGB V. Es handelt sich um eine Tätigkeit außerhalb der Zeiten, in denen die vertragsärztliche Versorgung durch die Vertragsärzte gewährleistet ist. Wer im Rettungsdienst tätig wird, bestimmt sich nach landesrechtlichen Regelungen. Diese Regelung geht in Bezug auf die Versicherung als Notarzt der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 3 vor.
Rz. 139c
Zur Charakterisierung der Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst als Nebentätigkeit verlangt Buchst. aa, dass diese entweder neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes ausgeübt wird. Die Regelung nimmt Bezug auf § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III, denn bei Ausübung einer Tätigkeit von kürzerer Dauer besteht Arbeitslosigkeit, sodass die Tätigkeit als Notarzt keine Nebentätigkeit wäre. Nach Buchst. bb wird auch eine Nebentätigkeit ausgeübt, wenn der Notarzt zugleich als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung tätig ist. Nach dieser Alternative kommt es nicht auf die Dauer der Haupttätigkeit an.