Rz. 145
Versichert sind nach Nr. 14 Buchst. b (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung) auch Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, zu den möglichen Trägern vgl. Rz. 140) oder eine Optionskommune (§ 6 a SGB II) gefördert wird. Ziel der Regelung des Buchst. b ist es, für alle Teilnehmer/innen an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen den Schutz der GUV sicherzustellen oder zu vereinheitlichen, bei denen entweder die teilnehmende Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit oder einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 a SGB II zuständigen Träger gefördert werden (BT-Drs. 17/6764 S. 24). Schon bisher seien Teilnehmer/innen bis auf wenige Ausnahmen in der GUV versichert gewesen. Infolge der Aufnahme neuer arbeitsmarktpolitischer Instrumente in das SGB II und SGB III seien neue flexible und individuelle Förderleistungen geschaffen bzw. ergänzt worden. Für manche dieser Instrumente und deren konkrete Ausgestaltung ist der Versicherungsschutz nach Nr. 14 a. F. nicht mehr vollumfänglich geregelt gewesen. Mit der Neuregelung ist der Schutz für alle Teilnehmenden an Maßnahmen durch Nr. 14 Buchst. b vereinheitlicht worden, um noch vorhandene Lücken zu schließen (BT-Drs. 17/6764 S. 24).
Rz. 146
Versichert ist eine Verrichtung, die darauf gerichtet ist, an einer von der Bundesagentur für Arbeit oder einem kommunalen Träger geförderten Maßnahme teilzunehmen. Maßnahmen i. S. d. Nr. 14 Buchst. b sind z. B. solche nach §§ 44 bis 46 SGB III (Förderung aus Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung, Probebeschäftigung usw.) und auch solche nach §§ 16 ff. SGB II (Leistungen der Eingliederung, Einstiegsgeld, Arbeitsgelegenheiten usw.). Personen, deren Aus- und Weiterbildung gefördert wird, sind allerdings schon nach Nr. 2 versichert. Es genügt, dass einer der genannten Träger den Teilnehmer als Person fördert (z. B. persönliches Budget) und die geförderte Person an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung teilnimmt. Vom Schutz umfasst ist insbesondere die Zeit des Aufenthalts an dem Ort der Maßnahme und in den Einrichtungen des Maßnahmeträgers. So stehen z. B. Teilnehmer an einer (Schulungs-)Maßnahme oder an einer Arbeitsgelegenheit bei der Ausführung der Tätigkeit unter dem Schutz der GUV. Geschützt sind daneben – auch hier – die Wege zu einer Maßnahme (§ 8 Abs. 2). Auch die Teilnehmer an einer von der Bundesagentur für Arbeit oder einem SGB II-Träger organisierten Berufsinformationsveranstaltung, zu der die Teilnehmer persönlich eingeladen worden sind, sind versichert (noch zum alten Recht: BSG, Urteil v. 5.2.2008, B 2 U 25/06 R).