Rz. 13

Aufgrund der abschließenden Regelungen zu den Betroffenenrechten nach Art. 12 bis 23 der Verordnung (EU) 2016/679 konnte die in der früheren Fassung von Satz 2 enthaltene Regelung zur Mitteilung des Inhalts der Anzeige der Ärzte und Zahnärzte an die Unfallversicherungsträger oder die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen gestrichen werden.

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