Rz. 5

Die Errichtung eines Dateisystems ist gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig, um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten. Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt ist oder bei der die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit anzuerkennen (sog. Wie-Berufskrankheiten). Das Dateisystem soll dazu dienen, Einzelfallentscheidungen, über die Anerkennung von Wie-Berufskrankheiten, die aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erfolgt sind, auch anderen Unfallversicherungsträgern bekanntzumachen und in vergleichbaren Fällen eine Anerkennung zu ermöglichen. Außerdem sollen durch die Datenverarbeitung die im Wortlaut der Nr. 1 benannten weiteren Effekte erzielt werden (gezielte Maßnahmen der Prävention, neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts). Gemäß Abs. 2 Satz 2 dürfen für die Dateisysteme nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 erhoben werden.

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