Rz. 7

Abs. 2 umschreibt die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. Diese haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten, es sei denn, der Arbeitgeber weist ihnen diese im Rahmen seines Direktionsrechts zu. Soweit sie keine Weisungsbefugnisse haben, können sie auch nicht zivil- oder strafrechtlich belangt werden. Sicherheitsfachkräfte sind nicht zu verwechseln mit Fachkräften für Arbeitssicherheit nach §§ 5 bis 7 ASiG.

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