Rz. 5

Abs. 3 Satz 1 sieht vor, dass im Rahmen der Durchführung der Kleinbeihilfenregelung die BLE die Daten nach Abs. 2 verarbeiten darf, soweit dies für die Durchführung oder Kontrolle der Kleinbeihilfen erforderlich ist. Nach rechtskräftigem Abschluss der Beihilfeverfahren sind die Daten zu löschen. Damit werden die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 (Celex-Nr. 32016R0679) berücksichtigt.

Abs. 3 Satz 2 sieht vor, dass das Nähere zum Verfahren und zur Kostenerstattung in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der BLE und der SVLFG zu regeln ist (BT Drs. 20/2392 S. 14). Die SVLFG kann gemäß § 31 Abs. 2 MOG als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 MOG bestimmt werden. Die dadurch entstehenden Verwaltungskosten sind der SVLFG gemäß § 31a Abs. 3 MOG zu erstatten, weil es sich um Aufgaben außerhalb der originären Aufgabe der SVLFG als Sozialversicherungsträger handelt.

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