0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 2 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Es wurde der weitere Verweis auf § 130a SGB V aufgenommen. Satz 2 des Abs. 2 wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2015 hinzugefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Regelung bezweckt eine Begrenzung der von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragenden Kosten für Arznei- und Verbandmittel. Arzneimittel sind Stoffzusammensetzungen, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liegt, Krankheitszustände zu heilen oder zu lindern. Auch können sie eingesetzt werden, um vorbeugend bestimmte Beschwerden zu verhindern oder Diagnosen zu ermöglichen. Verbandmittel sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an der Oberfläche geschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen und der Anwendung von Arzneimitteln zu dienen (https://www.betanet.de/arznei-und-verbandmittel.html). Die genaue Definition der Arzneimittel findet sich in § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Der Arzneimittelbegriff in § 29 entspricht dem in § 2 AMG. Der Gesetzgeber hat die Einführung von Festbeträgen für Arznei- und Verbandmittel als mit dem Schadensersatzprinzip vereinbar angesehen. Die Unfallversicherungsträger erbringen die Kosten für Arznei- und Verbandmittel nur bis zur Höhe der Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt aber nur dann, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit diesen Festbetragsmitteln zu erreichen ist. Eine Beschränkung von grundsätzlich zu verwendenden Arznei- und Verbandmitteln i. S. v. Negativ- oder Positivlisten ist damit nicht verbunden. Dies würde dem Grundsatz, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln (§ 26 Abs. 2) durchzuführen ist, widersprechen. Verschreibt ein Arzt aber im Rahmen einer Heilbehandlung nach dem SGB VII ein medizinisch nicht notwendiges teures Arznei- oder Verbandmittel, so ist er verpflichtet, den Versicherten auf die Mehrbelastung hinzuweisen, wenn der Erfolg der Heilbehandlung auch mit Festbetragsmitteln erreicht werden kann.
2 Rechtspraxis
2.1 Begriff
Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 bestimmt den Begriff der Arznei- und Verbandmittel. Arznei- und Verbandmittel i. S. d. Unfallversicherung sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Auch nur apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel, d. h. nicht verschreibungspflichtige, können Arznei- und Verbandmittel im Sinne der Unfallversicherung sein, soweit sie ärztlich verordnet sind (BSG, Urteil v. 18.5.1978, 3 RK 11/77).
Rz. 3
Mit einem Arzneimittel muss ein Behandlungszweck verfolgt werden. Eine Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nahrungs- oder Lebensmittel oder Gegenstände des allgemeinen Lebensbedarfs sind grundsätzlich keine Arzneimittel. Das BSG hat seinen Rechtsstandpunkt, dass bei Hinzutreten besonders gravierender Umstände ggf. etwas anderes gelte, mit Inkrafttreten des SGB V aufgegeben (BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 8 KN 1/98 KR R). Während Arzneimittel auf den inneren Organismus einwirken, wirken die in § 30 geregelten Heilmittel als Dienstleistungen i. d. R. überwiegend äußerlich auf den Körper.
Rz. 4
Im Gegensatz zum Krankenversicherungsrecht sind in der Unfallversicherung keine Arzneimittel ausgeschlossen, soweit diese ärztlich verordnet sind (vgl. § 34 SGB V), d. h., die Unfallversicherungsträger übernehmen im Einzelfall z. B. auch die Kosten für Abführmittel bei infolge eines Arbeitsunfalls Querschnittgelähmten mit Mastdarmlähmung.
Rz. 5
Für die Versicherten gibt es ebenso keine Zuzahlungspflicht (im Krankenversicherungsrecht hingegen vgl. § 31 Abs. 3 SGB V).
Rz. 6
(unbesetzt)
Rz. 7
Die Unfallversicherungsträger gewähren nur Arznei- und Verbandmittel, die dem Versicherten infolge des Versicherungsfalls ärztlich verordnet werden. Arznei- und Verbandmittel, die aufgrund einer vom Versicherungsfall unabhängigen Gesundheitsstörung wie einem Bluthochdruck, erforderlich sind, werden vom Unfallversicherungsträger nicht übernommen.
2.2 Kostentragung für Festbeträge
Rz. 8
Abs. 1 Satz 2 knüpft an die Festbetragsregelung für Arznei- und Verbandmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung an (§ 35 SGB V). Die Unfallversicherungsträger gewähren i. d. R. wie die Krankenkassen für Arznei- und Verbandmittel, für die Festbeträge i. S. v. § 35 SGB V bestehen, die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge.
Rz. 9
Bei anderen Arznei- und Verbandmitteln, für die bisher kein Festbetrag bestimmt worden ist, tragen die Unfallversicherungsträger die vollen Kosten.
Rz. 10
Ist ein Arznei- und Verbandmittel teurer als der hierfür festgesetzte Festbetrag, haben die Versicherten den über den Festbetrag hinausgehenden Teil des Apothekenabgabepreises zu tragen. Der Arzt ist bei der Verordnung eines Arznei- oder Verbandmittels, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, verpfl...