Rz. 38

Die Beschäftigung muss bei einer staatlich deutschen Einrichtung erfolgen. Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff der staatlich deutschen Einrichtungen (BT-Drs. 15/3439 S. 6). Danach sind staatlich deutsche Einrichtungen Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- und Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung die militärischen und zivilen Einheiten der Bundeswehr, die Aufgaben im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung wahrnehmen, die Goethe-Institute Inter Nationes, Einrichtungen des Deutschen Akademischen Auslandsamtes und ähnliche Einrichtungen (allg. Ansicht: vgl. Hauck/Noftz/Riebel, § 3 Rz. 18b).

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