Rz. 5

Abs. 1 enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 SGB IX, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 SGB IX, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX und als Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX. Diese Vorschriften sind maßgebend, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

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