Gesetz zu inklusivem Arbeitsmarkt: Was gilt

Das "Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts" ist seit dem 1. Januar 2024 vollständig in Kraft getreten. Ziel ist es, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen. Arbeitgeber, die jetzt ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, müssen 2025 mit höheren Ausgleichsabgaben rechnen.

Der Bundestag hat das "Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts" am 20. April 2023 verabschiedet. Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 vollständig in Kraft getreten, einzelne Vorschriften galten auch schon früher. Noch immer erfüllen viele Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht oder haben nur einen Teil ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitenden besetzt. Im Jahr 2022  sind nur 39 Prozent der Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vollständig nachgekommen. Das geht aus dem aktuellen Bericht der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen hervor. Arbeitgeber, die 2024 ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, müssen 2025 höhere Ausgleichsabgaben zahlen.

Menschen mit Behinderung besser in den Arbeitsmarkt integrieren

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts hat die Bundesregierung einen Programmpunkt aus dem Koalitionsvertrag im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen umgesetzt. Die Maßnahmen sollen mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit bringen. Ziel des Gesetzes ist zudem, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und Menschen mit Schwerbehinderung gezielter zu unterstützen.

Inklusion: Welche Maßnahmen sind neu?

Höhere Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen künftig eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen. Diese ist erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Gleichzeitig soll die bisherige Bußgeldvorschrift dazu aufgehoben werden. Für kleinere Arbeitgeber werden - wie bisher - Sonderregelungen gelten.

Gezielte Verwendung: Die Gelder aus der Ausgleichsabgabe sollen vollständig dafür verwendet werden, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Die Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen - zu verwenden, wird gestrichen.

Genehmigungsfiktion: Zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes eingeführt. Anträge gelten künftig als genehmigt, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen über sie entscheidet.

Aufhebung des Lohnkostenzuschusses beim "Budget für Arbeit": Die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit wird aufgehoben. Für Arbeitgeber wird es damit aufgrund des nicht mehr gedeckelten Zuschusses attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen. Das Budget für Arbeit können Menschen mit Behinderungen als Alternative zu Leistungen in einer Werkstatt erhalten. Es umfasst einen dauerhaften Zuschuss zu den Lohnkosten.

Neuausrichtung Sachverständigenrat: Der Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizinische Begutachtung" wird neu ausgerichtet. Unter anderem sollen Betroffene als Expertinnen und Experten bei der Arbeit des Beirats künftig mehr berücksichtigt werden. Der Beirat berät als unabhängiges Gremium das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und wirkt daran mit, die versorgungsmedizinischen Grundsätze weiterzuentwickeln, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten sind. Diese Grundsätze sind bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden.


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Schlagworte zum Thema:  Inklusion, Schwerbehinderte, SGB IX, Gesetz