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Für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, wird ein Budget für Ausbildung geschaffen. Es ermöglicht – als Alternative zum Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich der Werkstatt – eine Erstattung der Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, um einen Arbeitgeber dazu zu bewegen, mit einem behinderten Menschen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen. Vorbild ist das durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), das ebenfalls auf ein reguläres Arbeitsverhältnis zielt (BT-Drs. 19/13399 S. 36). Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 wird das Budget für Ausbildung nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. Für diejenigen Versicherten, die bereits eine Ausbildung absolviert haben, kommen andere Leistungen nach den §§ 49 ff. SGB IX in Betracht. Neben der Ausbildungsvergütung kommt für sie ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht.

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