Rz. 26

Die Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7 SGB IX umfassen auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Sie ergänzen den Anspruch schwerbehinderter Menschen gegenüber dem Integrationsamt. Als Arbeitsassistenz kommt z. B. für Blinde eine Vorlesekraft, für querschnittgelähmte Rollstuhlfahrer ein Helfer und für Gehörlose ein Gebärdendolmetscher in Betracht. Der Assistent kann bei dem Behinderten Menschen voll- oder teilzeitbeschäftigt sein. Die Arbeitsassistenz darf keine ungeeigneten oder schlecht ausgestatteten Arbeitsplätze kompensieren. Die Organisation einer Arbeitsassistenz und ihre Bezuschussung sind nur dann sinnvoll, wenn ein Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem ein behinderter Mensch seine individuellen Fähigkeiten voll einsetzen kann. Arbeitsassistenz soll auch nicht dazu führen, dass die in vielen Fällen seit Jahren bewährte innerbetriebliche Hilfesysteme durch Kollegen und Vorgesetzte abgelöst werden. Die Arbeitsassistenz ist grundsätzlich als zeitlich befristete berufliche Einstiegshilfe angelegt. Die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz werden für die Dauer von bis zu 3 Jahren übernommen. Die Leistungen des Rehabilitationsträgers umfassen nur die arbeitsplatzbezogene Assistenz. Hinzu treten auch in Zukunft weitere Leistungen der Pflegeversicherung, der Rehabilitationsträger, der Sozialämter und der Integrationsämter (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 41 bis 48).

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