Rz. 3

Die Notwendigkeit des wirtschaftlichen Ausgleichs für den Entgeltausfall während der Ausführung einer Leistung erstreckt sich auch auf die Fortführung des Versicherungsschutzes. Rechtsgrundlage dieses Versicherungsschutzes und der Verpflichtung des Leistungsträgers zur Mittelaufbringung sind für die einzelnen Sozialversicherungszweige die jeweils gesondert geltenden Vorschriften. § 64 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ist insoweit rein deklaratorisch. Nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e werden alle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung übernommen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Buchst. a bis e ("nach Maßgabe").

 

Rz. 4

Auf die Geldleistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e besteht ein Rechtsanspruch des Rehabilitanden. Ein derartiger Anspruch besteht aber immer nur während der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe. Nach § 64 Abs. 2 können unter den dort genannten Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge übernommen werden. Darüber entscheidet der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen.

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