Rz. 11a
Einmalige Zulagen werden gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berücksichtigt. Werden indes variable Arbeitsentgeltbestandteile zusammenfassend in größeren Abständen als monatlich oder nur unregelmäßig ausgezahlt, sind sie dem Bemessungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden (Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 47 Rz. 9). Zum Bemessungszeitraum im Falle von Mutterschutzgeldbezug oder Erziehungsurlaub vgl. Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 47 Rz. 31 ff., bei Altersteilzeit vgl. Rz. 73 ff.
Rz. 12
Das auf diese Weise ermittelte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu vermindern, damit hier keine Abweichungen vom regelmäßigen Entgelt auftreten. Hierzu gehört etwa das Weihnachtsgeld oder Jahres- oder Jubiläumsprämien (vgl. bei Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 47 Rz. 10).
Andererseits können Einmalzahlungen, die gemäß § 23 a SGB IV in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, nicht bei der Berechnung von kurzfristig beitragsfinanzierten Entgeltersatzleistungen unberücksichtigt bleiben. Deshalb hat das BVerfG mit Urteil v. 24.5.2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99, BGBl. 2000 I S. 1082) die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und damit für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber fügte daraufhin mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V ein, nach der der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23 a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist.
Rz. 13
Das auf diese Weise ermittelte Regelentgelt im Bemessungszeitraum ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Anschließend ist das Ergebnis mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Regelmäßig sind Arbeitsstunden, die in dem Zeitraum ohne längere Unterbrechung geleistet werden, zu berücksichtigen. Die Regelmäßigkeit ist aus einer Rückschau auf die letzten abgerechneten 13 Wochen (3 Monate) bei dem Versicherten oder im Falle einer kürzeren Beschäftigungsdauer bei einem in demselben Betrieb tätig gewesenen gleichartigen Beschäftigten zu ermitteln (BSG, Urteil v. 28.11.1979, 3 RK 103/78). Der Regelmäßigkeit steht nicht entgegen, wenn die tarifliche Arbeitszeit z. B. durch regelmäßige Überstunden überschritten wird (BSG, a. a. O.).
Nach Ermittlung des regelmäßigen wöchentlichen Regelentgelts ist dieses gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V zur Bestimmung des kalendertäglichen Regelentgelts durch 7 zu teilen.
Rz. 14
Die Berechnung des Regelentgelts ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V vereinfacht, wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist (z. B. Angestellte) oder eine Berechnung nach dem SGB V nicht möglich ist (z. B. Akkord- oder Provisionsarbeit). Der Berechnung wird das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu vermindern und durch 30 zu teilen.