Rz. 4
Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht in den übrigen Fällen des § 35 unabhängig davon, ob die Leistung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird oder Arbeitsunfähigkeit besteht oder der Betroffene wegen der Leistung zur Teilhabe an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert wird. Aus dem Sinn und Zweck der Norm, den Unterhalt zu sichern, der Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes und aus der Formulierung "wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 45 Abs. 3 SGB IX wird geschlossen, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld voraussetzt, dass die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme dazu führt, dass kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird. Dies sei nicht der Fall bei Kraftfahrzeughilfen, Übernahme der Bewerbungskosten oder den Eingliederungshilfen an Arbeitgeber (vgl. Köllner, in: Lauterbach, SGB VII, § 49 Rz. 5 ff.; ebenso Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 49 Rz. 2; Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 5). Neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zahlt der Träger der Unfallversicherung ergänzend die Beiträge zur Sozialversicherung, vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX (Köllner, a. a. O., Rz. 19).
Rz. 5
Nicht erforderlich ist, dass unmittelbar vor der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation ein Anspruch auf Arbeitseinkommen bestand oder dass der Versicherte erwerbstätig war (BSG, Urteil v. 18.10.1984, 2 RU 71/83, SozR 2200 § 568 Nr. 8). Insofern unterscheidet sich das Übergangsgeld vom Verletztengeld. Diskutiert wird, ob auch Kinder, Schüler, Studenten und Hausfrauen einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Diese Frage wird relevant, wenn Kindern oder Jugendlichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder der Vorbereitung hierzu nach § 35 Abs. 2 gewährt wird. Hier wird vertreten, dass der Wortlaut zu weitgehend sei. Für den Bezug von Übergangsgeld müsse es hypothetisch möglich gewesen sein, dass während dieser Maßnahme ein Einkommen erzielt worden wäre. Daher habe die nichterwerbstätige Hausfrau einen Anspruch auf Übergangsgeld, das Schulkind indes nicht, da das Jugendschutzgesetz eine Erwerbstätigkeit verbiete (vgl. Köllner, in: Lauterbach, SGB VII, § 49 Rz. 9; Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 6). Da allein die Teilnahme an der Maßnahme die Absicht des Versicherten verdeutliche, berufstätig zu sein, sei die Kausalität zum Verdienstausfallschaden belegt.
Rz. 6
Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von Werkstätten von Behinderten sind gemäß § 45 Abs. 5 SGB IX Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Leistung ergeben sich indes nicht aus dem SGB IX, sondern nach § 7 Satz 2 SGB IX aus dem jeweiligen Leistungsgesetz. Durch den Verweis des § 35 auf § 33 Abs. 2 SGB IX sind diese Leistungen umfasst.
Rz. 7
Für Leistungen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB IX bestimmt § 45 Abs. 2 Satz 3, dass während dieser Zeit Verletztengeld gezahlt wird. Das SGB VII weicht damit ausdrücklich von § 45 Abs. 3 SGB IX ab, der für das Rehabilitationsrecht in diesen Fällen Übergangsgeld vorsieht. Sofern die Voraussetzungen für das Verletztengeld indes nicht vorliegen, soll dennoch die Gewährung von Übergangsgeld nach § 45 Abs. 3 SGB IX möglich sein (vgl. Köllner, in: Lauterbach, SGB VII, § 49 Rz. 17; Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 4). Nicht zur beruflichen, sondern zur medizinischen Rehabilitation zählen die Belastungserprobung und Arbeitstherapie gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Während der Dauer einer solchen Maßnahme wird nach Maßgabe von § 45 Verletztengeld gewährt (Freudenberg, in: juris-PK SGB VII, § 49 Rz. 7).
Rz. 7a
Einmalige Leistungen, wie etwa die Kostenerstattung für förderungsfähige Sachleistungen lösen keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus, weil die unterhaltssichernde Funktion des Übergangsgeldes dies nicht erfordert (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 49, Rz. 6.2 mit Hinweis auf Benz, BG 2001 S. 551).