Rz. 2

Die mit dem vorgenannten Gesetz geschaffene Vorschrift erweitert den persönlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Betriebs- und Haushaltshilfe gemäß der §§ 54 und 55 (Abs. 1) und bestimmt die Voraussetzungen (Abs. 2) sowie die Höhe (Abs. 3) des Verletztengeldes. Das Verletztengeld gemäß der Vorschrift ist eine gesetzlich festgesetzte Pauschale für landwirtschaftliche Unternehmer, die Bodenbewirtschaftung, also eine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen (Urproduktion) betreiben.

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