Rz. 2

Die Vorschrift ist durch das UVEG in ihrem Regelungsgehalt nicht geändert worden. Sie enthält seither auch die Definition des Begriffs des Schwerverletzten. Zweck der Vorschrift ist es, dem Versicherten, der infolge eines Versicherungsfalls aus dem Erwerbsleben ausscheiden musste und keine Leistungen aus der Rentenversicherung erhält, die somit entfallene Möglichkeit der Altersvorsorge durch eine über die normale Rente nach § 56 hinausgehende Leistung teilweise auszugleichen.

 

Rz. 3

Schwerverletzte im Sinne dieser Vorschrift gehen vielfach nach Eintritt eines Versicherungsfalls wieder einer Erwerbstätigkeit nach und bedürfen dann keiner höheren Entschädigung, als sie § 56 vorsieht. Anders liegt der Fall, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Als versicherte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung wird er Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43SGB VI) erhalten. Hat der Versicherte jedoch keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er bereits vor Eintritt in ein Versicherungsverhältnis verunglückt ist oder keine Altersvorsorge, z. B. als Selbständiger, getroffen hat, soll die Gewährung der Schwerverletztenzulage einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Versicherte nicht nur allein von der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung leben muss (vgl. hierzu auch BT-Drs. IV/938 S. 13).

 

Rz. 4

Die dauernde Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der vollen Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Das BSG hat in seiner Entscheidung v. 27.10.2009 (B 2 U 30/08 R) klargestellt, dass bezüglich der Erwerbsminderung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen sei, ob der Verletzte in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Kann der Versicherte noch einer Erwerbstätigkeit von jedenfalls unter 3 Stunden täglich nachgehen, ist der Tatbestand der Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit daher nicht erfüllt. Die Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit muss darüber hinaus unter Zugrundelegung des aktuellen Sachstandes auf Dauer bestehen, d. h. der Versicherte muss unfallbedingt endgültig und vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 57 Rz. 5 m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur; Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 57 Rz. 7).

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