Rz. 10

Nach der zum 1.8.2001 geänderten Fassung sind allein die in Abs. 1 genannten Personen anspruchsberechtigt, nach Abs. 3 allerdings nur dann, wenn sie die Bestattungs- und Überführungskosten getragen haben. Die letzteren Kosten werden bereits nach Maßgabe von Abs. 2 demjenigen erstattet, der sie getragen hat.

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