Rz. 2

Ist der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1986 eingetreten, so sind gemäß § 217 Abs. 2 Satz 1 die §§ 590 bis 593, § 598 und § 600 Abs. 3 RVO i. V. m. § 602 und § 614 RVO in der am 31.12.1985 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ferner ist die ab 1.1.2008 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 218a zu beachten.

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