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Der Begriff der Sorge umfasst die tatsächliche Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung der Waisen, ohne dass die betreffende Person Erziehungs- oder Personensorgeberechtigter sein muss. Das Kind muss waisenrentenberechtigt sein nach § 67 Abs. 3 Nr. 2d. Auf diese Vorschrift wird Bezug genommen. Lediglich die nach dieser Vorschrift geltende Altersgrenze entfällt. Demnach muss das Kind wegen der Behinderung außerstande sein, sich zu unterhalten. Das Außerstandesein wird i. S. d. vollen Erwerbsminderung verstanden. Der Begriff der Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX setzt voraus, dass bei dem Betreffenden die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.

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