Rz. 2
Mit dem UVEG hat der Gesetzgeber die Vorschriften über den Beginn der Rente und das Ende des Verletztengeldes (§ 46 Abs. 3) neu strukturiert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 580 Abs. 2 bis 4, § 589 Abs. 1 Nr. 3, § 590 Abs. 4, § 592 Abs. 1 Satz 2, § 634, § 635 RVO). Eine § 634 Abs. 3 RVO entsprechende Regelung, wonach Rente an versicherte Unternehmer aufgrund Satzungsbestimmung schon von dem Tag nach dem Arbeitsunfall gewährt werden konnte, ist entfallen.
Rz. 3
Abs. 1 regelt den Beginn der Renten an Versicherte und differenziert danach, ob zuvor ein Anspruch auf Verletztengeld bestand oder nicht bestand. Nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht hatten Versicherte, die aufgrund der Schwere ihrer Verletzung nicht mehr in der Lage waren, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, nach Abschluss der Heilbehandlung für die Zeit der anschließenden beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen und erst im Anschluss daran einen Anspruch auf Rente erworben. Dies führte jedoch zu ungerechten Ergebnissen, da dieser Personenkreis durch die berufliche Rehabilitation lange Zeit auf das gegenüber dem Verletztengeld niedrigere Übergangsgeld angewiesen war und erst nach Abschluss der beruflichen Rehabilitation einen Anspruch auf Rente erwarb. Versicherte mit relativ geringen Verletzungsfolgen und verbleibender MdE hingegen wurden durch die frühere Regelung begünstigt. Sie wurden in der Regel nach kurzer Zeit wieder arbeitsfähig und bezogen neben ihrem Verdienst frühzeitig die Rente (amtliche Begründung zu § 72, BT-Drs. 13/2204 S. 93).
Rz. 4
Abs. 2 regelt den Beginn der Renten an Hinterbliebene. Abs. 3 enthält eine Ermächtigung für Satzungsregelungen hinsichtlich des Rentenbeginns für Unternehmer und deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner (Letzteres eingeführt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001, BGBl. I S. 266). Der durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 eingeführte Abs. 4 betraf landwirtschaftliche Unternehmer. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 8.12.2007. Eine umfassende Neuregelung für landwirtschaftliche Unternehmer enthält der zugleich in Kraft getretene § 80a.
Rz. 5
Die Vorschrift gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des UVEG am 1.1.1997 eingetreten sind, wenn eine Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzustellen ist (vgl. zur Abgrenzung die Komm. zu § 214).