2.1 Änderung der Rentenhöhe nach der Erstfeststellung
Rz. 6
Abs. 1 legt für Rentenleistungen ergänzend zu § 48 SGB X fest, dass eine Änderung der Rentenhöhe nur zum Beginn des Folgemonats nach dem Wirksamwerden der Änderung der Voraussetzungen für die Rentenhöhe eintritt. Die Frage, wann eine Änderung wirksam wird, bestimmt sich nach §§ 44 bis 48 SGB X. Sie erfasst auch die bisher in § 623 Abs. 2 1. Alternative RVO (Herabsetzung der Rente) geregelten Fallgestaltungen. Die Regelung betrifft die Neufeststellung der Rente nach vorangehender Erstfeststellung der vorläufigen Rente oder der Dauerrente (BSG, Urteil v. 20.9.1977, 8 RU 22/77).
Rz. 7
Die Änderung der Rentenhöhe kommt sowohl bei der Verschlimmerung als auch bei der Besserung von Folgen des Versicherungsfalls infrage. Wann eine Änderung wirksam wird, ergibt sich aus § 48 SGB X. Bescheide über eine Rente sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Sie können nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Erfolgt die Änderung aber zugunsten des Versicherten, also bei einer Verschlimmerung des versicherungsfallbedingten Gesundheitszustandes, soll sie aber bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Rz. 8
Eine Herabsetzung der Rente aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes infolge des Versicherungsfalls und somit eine Aufhebung des Rentenbescheides wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheides wirksam (§§ 37, 39 SGB X). Hiervon abweichend bestimmt aber Abs. 1, dass die Rente in neuer Höhe erst nach Ablauf des Monats der Wirksamkeit der Änderung, also der Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheides, wirksam wird.
Eine erneute Begutachtung ergibt, dass infolge einer Besserung in den Unfallfolgen die MdE infolge des Arbeitsunfalls im Vergleich zu den Feststellungen in dem der Erstfeststellung zugrunde liegenden Gutachten sich ab 10.5.2009 von 30 % auf 20 % verringert hat. Daraufhin darf mit Bescheid vom 15.7.2009 die Rente erst ab 1.8.2009 herabgesetzt werden; denn die Reduzierung der MdE ist erst mit Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 39 SGB X wirksam geworden, sodass erst ab Beginn des Folgemonats die Rente herabgesetzt werden darf.
Rz. 9
Ist eine Verschlimmerung in den Folgen des Versicherungsfalls eingetreten, die eine Aufhebung der letzten Rentenfeststellung erfordert, weil sich die MdE um 10 % erhöht hat, soll der Rentenbescheid vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also auch für die Vergangenheit, aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Eine zeitlich unbefristete rückwirkende Leistungsgewährung wird aber durch die Möglichkeit der Einrede der Verjährung eingeschränkt (§ 45 SGB I).
Die erneute Begutachtung ergibt, dass infolge einer Verschlimmerung in den Unfallfolgen die MdE ab 10.5.2009 30 % statt bisher 20 % beträgt. Die höhere MdE wird mit Bescheid vom 15.7.2009 festgesetzt. Die höhere Rente ist bereits ab 1.6.2009 zu zahlen, obwohl die Neufeststellung erst mit Bekanntgabe des Bescheides wirksam wird.
2.1.1 Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse
Rz. 10
Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen betrifft den Sachverhalt, der bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hat. Die Änderung kann sich durch die Verbesserung oder Verschlechterung des Unfallfolgezustandes, ergeben. Eine Änderung der Verhältnisse kommt nach der Rechtsprechung des BSG in Bezug auf die MdE-Bewertung von Gebrauchshand und Hilfshand (Urteil v. 29.6.1979, 8a RU 68/78) erst in Betracht, wenn allgemeine Erfahrungswerte in Anhaltspunkten, Leitlinien oder im einschlägigen Schrifttum einen Niederschlag gefunden haben und allgemein einer tatsächlichen Übung entsprechen. Ob die Anpassung und Gewöhnung an die geänderten Lebensverhältnisse bei gleichbleibendem Unfallfolgezustand, z. B. der vermehrte Einsatz der Hilfshand statt der unfallverletzten Gebrauchshand, als wesentliche Besserung interpretiert werden kann, ist problematisch (so aber wohl BSG, Urteil v. 11.9.1958, 2 RU 68/56). Dies erscheint sowohl angesichts der wechselnden Anforderungen der Arbeitswelt, vor allem aber angesichts des in § 56 Abs. 2 Satz 1 normierten Prinzips der abstrakten MdE-Bemessung problematisch.
Rz. 10a
Das BSG (B 2 U 11/15 R mit Anm. Hollo, jurisPR-SozR 21/2017 Anm. 5) hat eine wesentliche Besserung im Unfallfolgezustand auch in dem Fall verneint, in dem ein oberschenkelamputierter Versicherter nachträglich mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese, einem sog. C-Leg versorgt wurde, was im Verhältnis zur vorherigen prothetischen Versorgung zu einer deutlichen Funktionsverbesserung des linken Beines, zu einem flüssigeren Gangbild und einer Erhöhung der Gang- und Standsicherheit führte. Das BSG stellte entscheidend darauf ab, dass der von den Tatsacheninstanzen zugrunde gelegte MdE-Wert unverändert geblieben war. Daher könne nicht festgestellt werden, dass der MdE-Tabellenwert vom Zeitpunkt der Versorgung mit dem C-Leg an falsch zugrunde gelegt wurde.
Rz. 11
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der gesetzlichen Unfallversich...