Rz. 39

Ist der Unfall rechtlich wesentlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen, so besteht Versicherungsschutz ausnahmsweise dann, wenn der Alkoholkonsum im betrieblichen Interesse erfolgte oder wenn der Versicherte sich dem aus betrieblichen Gründen nicht entziehen konnte. Das kommt nur bei wenigen Tätigkeiten in Betracht, z. B. bei Weinverkostern, Barmixern, Propagandisten für alkoholische Getränke (BSG, Urteil v. 22.10.1958, 2 RU 234/57). Es reicht nicht aus, dass der Alkoholkonsum üblich ist, z. B. bei Arbeitnehmern einer Brauerei oder bei einem Gastwirt (BSG, Urteil v. 5.7.1994, 2 RU 34/93). Ein betrieblicher Anlass reicht ebenfalls nicht aus (z. B. Alkoholkonsum bei Betriebsfest).

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