Rz. 99
Kinder in Tageseinrichtungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a, Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c versichert. Daher besteht der innere Zusammenhang zunächst einmal dann, wenn sich der Unfall innerhalb der jeweiligen Einrichtung (Tageseinrichtung, Schule, Hochschule) ereignet und die zum Unfall führende Betätigung im Zusammenhang mit dem Zweck der Einrichtung steht und keine typisch eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dabei ist der Kreis der versicherten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Eigenarten von Kindern und Jugendlichen weit zu ziehen. Ansonsten typisch eigenwirtschaftlich einzustufende Betätigungen können hier unter Versicherungsschutz stehen.
Bei Kindertageseinrichtungen beinhaltet der Einrichtungszweck auch das Einüben sozialen Verhaltens, etwa auch bei der Körperreinigung und bei der Einnahme der Mahlzeiten. Deshalb stehen auch solche Verrichtungen hier im Zusammenhang mit der "versicherten Tätigkeit". Sowohl bei Kindern in Tageseinrichtungen als auch bei Schülern führt vielfach gruppendynamisches Verhalten zu Unfällen. Dieses Verhalten ist dadurch bedingt, dass sich die Kinder bzw. die Jugendlichen in der Spielgruppe bzw. im Klassenverband aufhalten. Infolgedessen kommt es zu Unfällen beim gemeinsamen Spielen, bei sportlichen Betätigungen (Mannschaftsspiele), aber auch durch Streitereien und Raufereien oder durch Drangsalieren eines Schülers innerhalb des Schulgeländes oder auf dem Schulweg.
Rz. 100
Doch der Versicherungsschutz besteht nicht rund um die Uhr. Versichert sind nur diejenigen Betätigungen, die im inneren Zusammenhang mit der Betreuung in der Einrichtung, mit der Schulausbildung bzw. dem Studium an der Hochschule stehen und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung, der Schule bzw. der Hochschule verrichtet werden. Dieser ist nicht auf den räumlichen Bereich begrenzt. Versichert sind auch Betätigungen bei Kindergarten- oder Schulausflügen, bei Kinderfesten oder Schulfesten außerhalb der Einrichtung bzw. der Schule, wenn diese sich als Veranstaltungen der Einrichtung bzw. der Schule darstellen. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn sich ein Kind unerlaubt von der Tageseinrichtung entfernt (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 19/08 R; Urteil v. 30.6.1998, B 2 U 20/97 R). Unversichert sind alle Tätigkeiten außerhalb des schulischen Verantwortungsbereichs, z. B. Erledigen der Hausaufgaben, Nachhilfeunterricht im häuslichen Bereich, Mitarbeit bei der Schülerzeitung, Teilnahme am Elternabend, Aufenthalt während der großen Pause in einem Park außerhalb des Schulgeländes (BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 2 U 20/29 R).
Rz. 100a
Zum Versicherungsschutz bei Umweg und Abweg auf dem Schulweg vgl. Rz. 134a.