Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Abfindung der Rente an Witwe/r und Lebenspartner bei einer erneuten Ehe oder Lebenspartnerschaft. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass die versicherte Person einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 65 hat. Eine Bewilligung oder bereits laufende Rentenzahlung ist nicht notwendig. Sofern die Rente mit bestandskräftigem Bescheid zu Unrecht bewilligt worden ist, ist sie abzufinden, sofern nicht die Voraussetzungen des §45 SGB X vorliegen.
Der Anspruch besteht aber nur bei erstmaliger Wiederheirat. Abs. 1 und 2 finden in der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Entsprechen in § 107 SGB VI. Wird die Ehe, auf deren Grundlage die Abfindung gewährt wurde, aufgelöst oder für nichtig erklärt, besteht bei erneuter Wiederheirat kein weiterer Abfindungsanspruch (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats v. 21.7.1977, GS 1/76, GS 2/76).
Rz. 3
Werden aufgrund desselben Versicherungsfalls noch mehrere Renten an frühere Ehegatten/Lebenspartner geleistet, erfolgt eine Neufeststellung dieser Renten erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Abfindung, da die abgefundene Rente für diesen Zeitraum fiktiv noch weiterläuft. Handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente nach § 65 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2, die nur für 24 Monate gezahlt wird, werden bereits gezahlte Monate berücksichtigt. Eine Neufeststellung kann in diesem Fall früher erfolgen.
Rz. 4
Im Gegensatz zu den übrigen Abfindungen handelt es sich bei der Abfindung bei Wiederheirat nicht um eine echte Abfindung bestehender Ansprüche, sondern um eine einmalige Leistung eigener Art. Dass es sich hier um eine eigenständige Leistung handelt, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass bei Wiederheirat der Rentenanspruch wegfällt (§ 65 Abs. 1) und eine zu kapitalisierende Rente somit nicht besteht. Durch die Abfindung wird der Zweck verfolgt, der Witwe bzw. dem Witwer die Wiederverheiratung zu erleichtern, sog. Rentenkonkubinate zu vermeiden und den Unfallversicherungsträger von der Rentenzahlung zu entlasten (vgl. BSG, Urteil v. 26.6.1969, 12 RJ 70/68; Urteil v. 30.10.1969, 5 RKn 70/68). Bei der Abfindung nach § 80 handelt es sich nicht um eine Ermessensnorm, sondern um eine Pflichtleistung, die von Amts wegen zu erbringen ist.
Rz. 5
Da es sich bei der Abfindung bei Wiederheirat nicht um eine Vorwegzahlung kapitalisierter Rentenbezüge handelt, die zur Verwendung eines erst in der Zukunft zu verwirklichenden Zwecks bestimmt ist, ist die Abfindung auch dann zu zahlen, wenn die Witwe oder der Witwer noch im selben Monat der Wiederheirat verstirbt. Ist eine Auszahlung der Abfindung noch nicht erfolgt, geht der Anspruch nach § 58 SGB I auf die Erben über (vgl. BSG, Urteil v. 29.5.1968, 4 RJ 465/67). Die Abfindung ist auch zu gewähren, wenn die neue Ehe kürzer als der Abfindungszeitraum war und erst nach Auflösung der neuen Ehe beantragt wird (vgl. BSG, Urteil v. 20.2.1975, 4 RJ 305/73).