Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist die Berechnungsgrundlage des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) der Versicherten in den 12 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Versicherten im Jahr vor dem Versicherungsfall lückenlos Entgelt bezogen haben.

 

Rz. 4

Arbeitsentgelte sind alle laufenden oder einmaligen Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 SGB IV). Dazu gehören neben Lohn oder Gehalt auch Sachbezüge und Gratifikationen.

Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Der Begriff Gesamtbetrag ist inhaltlich deckungsgleich mit dem Begriff Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV. Danach bedeutet Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. d. Einkommensteuerrechts. Entsprechend findet zugunsten des Verletzten bei der Berechnung des JAV nicht nur das aufgrund der unfallbedingten Tätigkeit erzielte Einkommen Berücksichtigung. Auch etwa das verdiente Entgelt aus einer Zweitbeschäftigung außerhalb des Unfallbetriebs wird Teil des JAV.

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