Rz. 2

Die Vorschrift enthält entgegen der Überschrift neben den Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung von laufenden Geldleistungen und dem Verweis auf § 187 insbesondere Regelungen zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Leistungen für Zeiten nach dem Tod des Versicherten. Sie ergänzt für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit § 50 SGB X, ohne ihn zu verdrängen. Damit finden sich nunmehr gleichlautende Vorschriften wie für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 118 Abs. 1, 3, 4, 4a und 5 SGB VI).

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