OFD Kiel, Verfügung v. 1.3.1999, S 2401 A - St 141
In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge sowie in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die in § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Satz 2 EStG aufgeführten Angaben beinhaltet § 45 a Abs. 2 EStG). Zu den erforderlichen Angaben der Steuerbescheinigung bitte ich folgendes zu beachten:
I. Art und Höhe der Kapitalerträge
In der Steuerbescheinigung sind die nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu bezeichnenden Kapitalerträge mit ihrem Bruttobetrag anzugeben. In den Fällen, in denen durch eine Zinsgutschrift der im Freistellungsauftrag ausgewiesene Betrag überschritten wird, ist in der Steuerbescheinigung u.a. der gesamte Bruttobetrag der Zinsgutschrift zu bescheinigen, also nicht nur der Kapitalertrag, der dem Zinsabschlag unterworfen worden ist. Entsprechendes gilt für andere Kapitalerträge wie z.B. Dividendengutschriften, die nur teilweise einer Kapitalertragsteuer unterliegen, weil sie im übrigen innerhalb des Freistellungsvolumens von der Abzugssteuer freigestellt worden sind. Vgl. hierzu im einzelnen OFD Münster vom 1.7.1997, S 2401 - 22 - St 12 - 31.
II. Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist
Wird eine Steuerbescheinigung nach § 45 Abs. 2 EStG ausgestellt, ist nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG das FA anzugeben, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist. Hiervon sind u.a., Kreditinstitute betroffen, wenn sie Schuldner der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG sind.
Wenn die Länge des Namens des Finanzamts innerhalb der üblicherweise vorhandenen 20 Schreibstellen keine allgemein verständliche Abkürzung zuläßt, ist es nicht zu beanstanden, wenn anstelle des Namens des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die vierstellige bundeseinheitliche Finanzamtsnummer (vgl. Verzeichnis der Finanzamtsnummern, BMF-Schreiben 21.11.1994, IV A 6 - O 2117 - 16/94, BStBl 1994 I S. 857, sowie das Verzeichnis der Finanzämter, BMF-Schreiben 20.7.1993, IV C 2 - O 2117 - 39/93, BStBl 1993 I S. 620) angegeben wird.
In den Fällen, in denen ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung des Schuldners die Kapitalerträge auszahlt und eine Steuerbescheinigung erteilt § 45 a Abs. 3 EStG), kann hingegen auf die Angabe des Finanzamts an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, verzichtet werden § 45 a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Bescheinigung nach § 45 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG mit der Bescheinigung nach den §§ 44, 45 KStG zusammengefaßt wird (vgl.Abschnitt 97 Abs. 2 KStR).
III. Steuerbescheinigung nach § 45 a EStG
a) Die als Anlagen 1 und 2 beigefügten amtlich vorgeschriebenen Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45 a Abs. 2 EStG waren vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1998 zu verwenden. Von ihnen darf nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden.
Die Bescheinigungsmuster gemäß den Anlagen 1 und 2 sind im BMF-Schreiben vom 17.5.1995, IV B 4 - S 2401 - 8/95, BStBl 1995 I S. 280 veröffentlicht worden.
b) Die als Anlagen 3 und 4 beigefügten amtlich vorgeschriebenen Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45 a Abs. 2 EStG sind ab dem 1.1.1999 zu verwenden. Von ihnen darf nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden.
Die Bescheinigungsmuster gemäß den Anlagen 3 und 4 sind im BMF-Schreiben vom 9.10.1998, IV C 1 - S 2401 - 2/98, BStBl 1998 I S. 1223 veröffentlicht worden.
Nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Art. 2 Gesetz vom 6.8.1998 (BGBl 1998 I S. 1998) ist der anrechenbare Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.1998 zufließen, getrennt von der übrigen Kapitalertragsteuer zu bescheinigen.
Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen Abkürzungen entsprechendAbschn. 99 Abs. 3 Satz 7 KStR in der ab Veranlagungszeitraum 1996 gültigen Fassung und für den Zinsabschlag die Abkürzung „ZASt” verwendet werden. Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern.
Normenkette
EStG § 45 a