BMF, Schreiben v. 3.3.2011, IV C 1 - S 2252/09/10003 :005
Bezug: BMF-Schreiben vom 5.5.2009 (BStBl 2009 I S. 631) und vom 21.9.2010 (BStBl 2010 I S. 753)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich in Ergänzung zu den o.g. BMF-Schreiben zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag bzw. von Investmentanteilen um den Ausschüttungs- oder Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen wie folgt Stellung:
1. Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG
Gemäß Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 21.9.2010 haben Anteilseigner gegenüber ihrem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen. Bei einer Berufsträgerbescheinigung, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens bereits ausgestellt wurde oder noch vor dem 10.3.2011 ausgestellt wird, ist der Wortlaut der Tz. 2 des Schreibens vom 21.9.2010 zu verwenden.
Wird diese Bescheinigung ab dem 10.3.2011 für Zeiträume bis einschließlich 31.12.2010 ausgestellt, ist folgender Wortlaut zu verwenden:
„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien oder auf einen über den Ausschüttungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb von Investmentanteilen, soweit die Ausschüttung im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG nach dem 15.10.2010 erfolgt ist, sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung bzw. bei Investmentanteilen keine entsprechende Anwendung gefunden hat, vor.”
In allen anderen Fällen ist bei einer Berufsträgerbescheinigung, die ab dem 10.3.2011 ausgestellt wird, folgender Wortlaut zu verwenden:
„Mir liegen auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien oder auf einen über den Ausschüttungs- oder Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb von Investmentanteilen, soweit die Ausschüttung im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG nach dem 15.10.2010 erfolgt ist oder die thesaurierten Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 InvStG nach dem 31.12.2010 als zugeflossen gelten, sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung bzw. bei Investmentanteilen keine entsprechende Anwendung gefunden hat, vor.”
Gemäß Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 21.9.2010 haben die Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute die Kapitalertragsteueranmeldung im Falle einer Erstattung im Sinne des § 44b Absatz 6 Satz 1 EStG zu korrigieren, wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt wird. Ist eine Nachbelastung des Empfängers nicht möglich, ist eine Meldung analog § 44 Absatz 1 Satz 8 EStG vorzunehmen.
Weiterhin ist zu vermeiden, dass mit der Regelung in Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 21.9.2010 das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG behindert oder infrage gestellt wird. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer in den kritischen Fällen der cum/ex-Geschäfte soll davon abhängig gemacht werden, dass ohne schuldhaftes Zögern eine Bescheinigung eines Berufsträgers vorgelegt wird. Da diese Bescheinigung in der Praxis das Ergebnis einer Prüfung der Vorgänge des gesamten Kalenderjahres darstellt, ist sie dem Institut weiterhin erst nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzulegen. Sofern die Bescheinigung nach Ablauf des Jahres nicht vorliegt, sind die vorgenannten Rechtsfolgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März zu ziehen.
2. Leerverkäufe mit Anteilen an Investmentvermögen
a) Erwerb von Investmentanteilen über den Ausschüttungsstichtag
Gemäß Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 21.9.2010 sind die Bescheinigungspflichten entsprechend den Tz. 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 5.5.2009 zu beachten, wenn Anteile an Investmentvermögen, die Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG ausschütten, vor dem Ausschüttungsstichtag erworben, aber nach dem Ausschüttungsstichtag geliefert werden. Die Bescheinigungspflichten sind zu beachten für Ausschüttungen, die nach dem 15.10.2010 zufließen. Bei der Ausstellung der Berufsträgerbescheinigungen gelten die Ausführungen zu Tz. 1 dieses Schreibens.
b) Erwerb von Investmentanteilen über den Thesaurierungsstichtag
Werden Leerverkäufe von Anteilen an Investmentvermögen, die Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 InvStG thesaurieren, getätigt, gelten die Bescheinigungspflichten entsprechend bei einem über den Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen vollzogenen Erwerb vo...