Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Prämien für eine Kaskoversicherung, die Schäden sowohl auf dienstlichen als auch auf privaten Fahrten abdeckt, zusätzlich zu dem für die Benutzung des Privatwagens zu Dienstfahrten geltenden Kilometersatz von 0,30 EUR, stellen die ersetzten Prämien steuerpflichtigen Arbeitslohn dar; denn die Versicherungsprämien sind mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 EUR abgegolten.[1] Beim Einzelnachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten sind die vom Arbeitgeber steuerpflichtig erstatteten Kaskoprämien bei der Ermittlung des individuellen Kilometersatzes für den Pkw des Arbeitnehmers anzusetzen.

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