Der Betriebsrat ist grundsätzlich bei jeder Form des personaldatenbasierten KI-Einsatzes im Unternehmen rechtzeitig und umfassend zu informieren. Der Informationsanspruch ist auf Informationen beschränkt, die der Arbeitgeber tatsächlich selbst in Besitz hat.

3.1 Einsatz von KI und Sachverständige

Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI-Systemen beurteilen, unterstellt das BetrVG[1] pauschal, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat einfach einen Sachverständigen beauftragen darf. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (zur Person, zum Beratungsumfang und der Vergütung des Sachverständigen). Eine (nicht eine bestimmte!) Vereinbarung kann der Betriebsrat notfalls gerichtlich im Beschlussverfahren durchzusetzen.

Wichtig: Dafür, dass die Erforderlichkeit unterstellt wird, muss es sich um ein "echtes" KI-System im Sinne des BetrVG handeln, nicht um "gewöhnliche Software".[2]

[2] Vgl. hierzu Abschn. 1.2.

3.2 Planung von Arbeitsverfahren und Einsatz von KI

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen "einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz" rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.[1] Er hat die geplanten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer (z. B. Art ihrer Arbeit und sich daraus ergebende Anforderungen an die Arbeitnehmer) so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge