Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI-Systemen beurteilen, unterstellt das BetrVG[1] pauschal, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat einfach einen Sachverständigen beauftragen darf. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (zur Person, zum Beratungsumfang und der Vergütung des Sachverständigen). Eine (nicht eine bestimmte!) Vereinbarung kann der Betriebsrat notfalls gerichtlich im Beschlussverfahren durchzusetzen.

Wichtig: Dafür, dass die Erforderlichkeit unterstellt wird, muss es sich um ein "echtes" KI-System im Sinne des BetrVG handeln, nicht um "gewöhnliche Software".[2]

[2] Vgl. hierzu Abschn. 1.2.

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