Aufwendungen für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes werden grundsätzlich durch das Kindergeld oder ggf. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt.

Kinderzuschläge beim Elternteil

Zahlt der Arbeitgeber Kinderzuschläge und Beihilfen (z. B. nach den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder oder Arbeitsvertrag), gehören diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hingegen können z. B. Kindergartenzuschüsse steuerfrei gezahlt werden.

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