Zusammenfassung
Kinder werden beim Elternteil durch die unterschiedlichsten Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt. Kindergeld wird im Normalfall nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gewährt. Der dort geregelte Kinderbegriff gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder sowohl für den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf als auch für das Kindergeld.
Stiefkinder und Enkelkinder werden bei der Gewährung dieser kindbedingten Freibeträge nicht berücksichtigt. Um die Unterschiede zwischen Steuerrecht und Kindergeldrecht bei den Stief- und Enkelkindern abzumildern, gibt es für diese Kinder die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu übertragen.
Bezieht ein Kind steuerliches Einkommen, sind regelmäßig die jeweils allgemeinen steuerlichen Grundsätze anzuwenden.
Lohnsteuer: Kindbedingte Aufwendungen können in Form von Betreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) oder Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) als Sonderausgaben, durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG berücksichtigt werden. Im Rahmen der Altersvorsorgezulage (Riester-Rente) kommt eine Kinderzulage in Betracht. Ist ein Kind als Arbeitnehmer tätig, gilt § 19 EStG.
Sozialversicherung: In der Sozialversicherung sind Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert (§ 10 SGB V). Die Entgelteigenschaft von Kinderzulagen und Kindergartenzuschüssen folgt der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung (§ 1 SvEV).
Arbeitsrecht
Arbeitsrechtlich werden Kinder der Arbeitnehmer in verschiedenen Zusammenhängen berücksichtigt.
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können für die Entgeltbemessung die Kinderzahl berücksichtigen. Dies kann auch in Form von kindbezogenen Sachleistungen erfolgen, z. B. durch den Anspruch auf einen Platz in einem Betriebskindergarten. Sofern kindbezogene Entgeltbestandteile gezahlt werden, ist der Arbeitgeber an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Das spezialgesetzliche Diskriminierungsverbot greift dagegen mangels unmittelbarem Bezug der Sozialzulagen zur erbrachten Arbeitsleistung nicht; aus diesem Grund scheidet auch die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes aus. Ausschlussfristen erfassen jedoch auch diese Ansprüche. Familiäre Veränderungen im Hinblick auf die kindesbezogenen Ansprüche hat der Arbeitnehmer als vertragliche Nebenpflicht dem Arbeitgeber auch unaufgefordert mitzuteilen.
Die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ist bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu berücksichtigen, ferner bei der Lohn- und Gehaltspfändung.
Zur Betreuung erkrankter Kinder kann der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden. Sofern eine Erkrankung den sozialversicherungsrechtlichen Pflegestufen entspricht, kann eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Sonderregelungen (bezahlter Akutpflegeanspruch für bis zu 20 Arbeitstage, verkürzte Ankündigungsfrist von nur 8 Tagen für Familienpflegezeit, Aufhebung des Anschlussgebots zwischen Pflege- und Familienpflegezeit) gelten aktuell bis zum 30.6.2022 auch für pflegebedürftige Kinder.
Nach § 45 SGB V besteht Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Bei der Gewährung des Urlaubs ist auf die Schulferien der Kinder der betroffenen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, wonach der Arbeitgeber bei kollidierenden Urlaubswünschen seiner Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten entscheiden muss.
Im Hinblick auf die Beschäftigung von Kindern gilt grundsätzlich das Verbot der Kinderarbeit. Als Kinder gelten dabei Heranwachsende bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Dazu bestehen gewisse Ausnahmen für leichte und zeitlich begrenzte Arbeiten, für Tätigkeiten während der Schulferien und im Rahmen einer Therapie, eines Praktikums oder in Erfüllung richterlicher Weisungen.
Lohnsteuer
1 Berücksichtigung von Kindern
Aufwendungen für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes werden grundsätzlich durch das Kindergeld oder ggf. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt.
Kinderzuschläge beim Elternteil
Zahlt der Arbeitgeber Kinderzuschläge und Beihilfen (z. B. nach den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder oder Arbeitsvertrag), gehören diese zu...