1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung beraten und Maßnahmen der Fachberatung und der Fortbildung für die pädagogischen Kräfte der Einrichtungen anbieten. 2Die Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe zur Fortbildung und Fachberatung bleiben unberührt.

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