(1) 1Für die Erlaubnis und den Betrieb einer Tageseinrichtung muss zur Sicherung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Betreuung durch Fachkräfte nach § 25b erfolgen, mindestens der personelle Bedarf nach § 25c gedeckt sein und den Anforderungen nach § 25d an Größe und Zusammensetzung der Gruppe entsprochen werden. 2Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 26 ist der Träger der Tageseinrichtung selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere auch für das Vorhalten zusätzlicher Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit [Bis 19.12.2022: und Leitungstätigkeiten] [1].

 

(2) Der Träger einer Tageseinrichtung hat in der Regel einmal jährlich dem nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Jugendamt die tatsächlichen Umstände betreffend die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 mitzuteilen.

[1] Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden bis 19.12.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge