(1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden:
1. |
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, |
2. |
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, |
3. |
Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., |
4. |
Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., |
5. |
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), |
6. |
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), |
7. |
Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), |
8. |
Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), |
9. |
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, |
10. |
Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen, |
11. |
Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen, |
14. |
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,[3] [Bis 01.08.2023: Kindheitspädagogen und ] |
15. |
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, |
16. |
[4]sonstige Personen, deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von erbrachten Leistungen im Rahmen eines abgeschlossenen Studiengangs oder mehrerer abgeschlossener Studiengänge im In- oder Ausland, der oder die mindestens einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des auf der Internetseite www.dqr.de/ veröffentlichten Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht oder entsprechen, festgestellt hat, wobei die Leistungen in den Bereichen
erbracht worden sein müssen und einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints aufweisen müssen; dabei werden Leistungen nach Buchst. e höchstens mit 30 Creditpoints und Leistungen nach Buchst. f höchstens mit 15 Creditpoints berücksichtigt. |
(2) 1Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:
1. |
Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses, |
2. |
Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen, |
3. |
Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren, |
4. |
staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, |
5. |
staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und |
2Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von höchstens 25[8] [Bis 01.08.2023: 15] Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25...
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