(1) 1Auf der Ebene der Gemeinde kann eine Gemeindeelternvertretung gebildet werden. 2Diese setzt sich zusammen aus
1. |
Vertreterinnen und Vertretern der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 in der Gemeinde und |
2. |
Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege in der Gemeinde betreut werden. |
3Die Gemeindeelternvertretung wählt einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Sie ist von den örtlich zuständigen Stellen über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.
(2) 1Auf der Ebene der Jugendamtsbezirke kann eine Kreis- oder Stadtelternvertretung gebildet werden. 2Diese setzt sich zusammen aus
1. |
einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk betreut werden, |
2. |
Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden, sowie |
3. |
Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. |
3Die Kreis- oder Stadtelternvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Sie berichtet mindestens einmal jährlich gegenüber der Kreis- oder Stadtelternversammlung. 5Sie ist vom örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Jugendamtsbezirk betreffen, zu informieren und anzuhören; Angelegenheiten einzelner Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst.
(3) 1Die Kreis- oder Stadtelternvertretung wird durch eine Kreis- oder Stadtelternversammlung gewählt. 2Die Kreis- oder Stadtelternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 30. November zusammen. 3Sie besteht aus Delegierten von Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk betreut werden.
(4) 1Auf Landesebene wird eine Landeselternvertretung gebildet. 2Diese setzt sich zusammen aus
1. |
einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege betreut werden, |
2. |
neun Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden und |
3. |
zwei Vertreterinnen oder Vertretern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. |
3Die Landeselternvertretung gibt sich im Einvernehmen mit dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung. 4Die Landeselternvertretung ist von dem für die öffentliche Jugendhilfe zuständigen Ministerium über wesentliche Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung im Land betreffen, zu informieren und anzuhören. 5Hierzu gehören insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindestagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung; Angelegenheiten einzelner Träger oder Tageseinrichtungen sind hiervon nicht erfasst. 6Die Landeselternvertretung berichtet der Landeselternversammlung. 7Das Land fördert die Tätigkeit der Landeselternvertretung nach Maßgabe des Haushaltes.
(5) 1Die Landeselternvertretung wird durch eine Landeselternversammlung gewählt. 2Der Landeselternversammlung gehören für jeden Jugendamtsbezirk an
1. |
eine Delegierte oder ein Delegierter nebst einer oder einem Ersatzdelegierten der Eltern, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 betreut werden, und |
2. |
eine Delegierte oder ein Delegierter nebst einer oder einem Ersatzdelegierten der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. |
Die Landeselternversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31. Januar zusammen.
(6) Am 19. Dezember 2022 bestehende Zusammenschlüsse, die von Eltern, [Bis 01.08.2023: Zusammenschlüsse von Eltern] deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 oder in Kindertagespflege in der Gemeinde betreut werden, mit dem Ziel der Interessenvertretung der Elternschaft gegenüber der Gemeinde gebildet wurden, gelten bis zu der erstmaligen Bildung einer Gemeindeelternvertretung als Gemeindeelternvertretung.